§ 56 BVergG 2018 Bekanntmachungen auf Unionsebene

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

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