§ 61 BVergG 2018 Bekanntgaben auf Unionsebene

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Der öffentliche Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes gemäß § 56 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies dem Amt für Veröffentlichungen eine von der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Gültigkeitsdauer abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, nach Abschluss des Ideenwettbewerbes bzw. nach Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems zu übermitteln.

(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der öffentliche Auftraggeber

1.

besondere Dienstleistungsaufträge und

2.

Aufträge, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,

gebündelt spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(3) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 und § 60 Abs. 2 oder 3 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser Vorinformation während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 anzugeben.

(4) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Der öffentliche Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes gemäß § 56 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies dem Amt für Veröffentlichungen eine von der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Gültigkeitsdauer abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, nach Abschluss des Ideenwettbewerbes bzw. nach Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems zu übermitteln.

(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der öffentliche Auftraggeber

1.

besondere Dienstleistungsaufträge und

2.

Aufträge, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,

gebündelt spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(3) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 und § 60 Abs. 2 oder 3 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser Vorinformation während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 anzugeben.

(4) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.

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