§ 303 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

1.

die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und

2.

mit denen überdies keine Vereinbarung der Union besteht, die Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.

(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Kommunikationsnetze gemäß § 3 Z 11 TKG 2003 verwendet wird.

(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50% des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies aufgrund eines Beschlusses des Rates der Union ergibt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat solche Drittländer mit Verordnung kundzumachen.

(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den festgelegten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3% voneinander abweichen.

(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes aufgrund dieser Vorschrift den Sektorenauftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

(6) Der Sektorenauftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

1.

die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und

2.

mit denen überdies keine Vereinbarung der Union besteht, die Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.

(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Kommunikationsnetze gemäß § 3 Z 11 TKG 2003 verwendet wird.

(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50% des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies aufgrund eines Beschlusses des Rates der Union ergibt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat solche Drittländer mit Verordnung kundzumachen.

(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den festgelegten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3% voneinander abweichen.

(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes aufgrund dieser Vorschrift den Sektorenauftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

(6) Der Sektorenauftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.

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