§ 340 BVergG 2018 Gebühren

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden BestimmungenAbsätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:.Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins,, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden BestimmungenAbsätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:.
    1. 1.Ziffer einsDie Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
    3. 3.Ziffer 3Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
    4. 4.Ziffer 4Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
    5. 5.Ziffer 5Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
    6. 6.Ziffer 6Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 185 Absatz eins, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
    7. 7.Ziffer 7Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
    8. 8.Ziffer 8Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
  2. (2)Absatz 2Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an.
  3. (2)Absatz 2,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 beträgt 100 Euro.Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, beträgt 100 Euro.
  4. (3)Absatz 3,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 342 Abs. 1 sowie § 353 Abs. 1 und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 342, Absatz eins, sowie Paragraph 353, Absatz eins und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:

Gebühren-kategorie

Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro

Gebühr in Euro

größer als

kleiner gleich

1

0

500 000

400

2

500 000

1 500 000

2 000

3

1 500 000

Betrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4*)Betrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 *,)

5 500

4

Betrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4*)Betrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 *,)

15 000 000

15 000

5

15 000 000

50 000 000

25 000

6

50 000 000

(keine Begrenzung)

50 000

*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß § 19 Abs. 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß Paragraph 19, Absatz 2,; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.
  1. (4)Absatz 4,Für die Bestimmung der Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 gilt überdies Folgendes:Für die Bestimmung der Gebührenkategorie gemäß Absatz 3, gilt überdies Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Ideenwettbewerben tritt an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer;
    2. 2.Ziffer 2Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe eines Loses, bestimmt sich die Gebührenkategorie nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses.
    3. 3.Ziffer 3Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen oder die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems, die Ausschreibung eines Prüfsystems, die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in ein Prüfsystem oder die Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation in einem Prüfsystem, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.
  2. (5)Absatz 5,Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 reduziert sichDie Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, reduziert sich
    1. 1.Ziffer einsum 20%, wenn derselbe Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eingebracht hat;um 20%, wenn derselbe Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eingebracht hat;
    2. 2.Ziffer 2um 50%, wenn sich der Antrag gemäß § 342 Abs. 1 gegen eine der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet: die Wahl des Vergabeverfahrens, die Bekanntmachung, die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen oder die vor Ablauf der Angebotsfrist ergangene Widerrufsentscheidung;um 50%, wenn sich der Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, gegen eine der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet: die Wahl des Vergabeverfahrens, die Bekanntmachung, die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen oder die vor Ablauf der Angebotsfrist ergangene Widerrufsentscheidung;
    3. 3.Ziffer 3um 80% ab dem jeweils zweiten Antrag gemäß den §§ 342 Abs. 1 oder 353 Abs. 1 und 2, wenn sich eine Beschwerde auf die Vergabe mehrerer Lose eines Vorhabens bezieht, wobei zunächst das wertmäßig höchste Los zu vergebühren ist;um 80% ab dem jeweils zweiten Antrag gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, oder 353 Absatz eins und 2, wenn sich eine Beschwerde auf die Vergabe mehrerer Lose eines Vorhabens bezieht, wobei zunächst das wertmäßig höchste Los zu vergebühren ist;
    4. 4.Ziffer 4um 80% ab dem zweiten Antrag gemäß § 353 Abs. 1, wenn in einer Beschwerde mehrere Anträge gemäß § 353 Abs. 1 betreffend dasselbe Vergabeverfahren eingebracht werden;um 80% ab dem zweiten Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins,, wenn in einer Beschwerde mehrere Anträge gemäß Paragraph 353, Absatz eins, betreffend dasselbe Vergabeverfahren eingebracht werden;
    5. 5.Ziffer 5um 80%, wenn derselbe Antragsteller zur selben, bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung oder zum selben, bereits eingerichteten dynamischen Beschaffungssystem oder Prüfsystem bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder § 353 Abs. 1 eingebracht hat.um 80%, wenn derselbe Antragsteller zur selben, bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung oder zum selben, bereits eingerichteten dynamischen Beschaffungssystem oder Prüfsystem bereits einen Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder Paragraph 353, Absatz eins, eingebracht hat.
    Kommen für einen Antrag mehrere Reduktionen in Betracht, ist einmalig die höchste Reduktion anzuwenden.
  3. (6)Absatz 6,Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber verfügbar gemachten Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Abs. 3 nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 zu entrichten. Für Anträge gemäß § 342 Abs. 1 sowie § 353 Abs. 1 und 2, die eine Behauptung gemäß § 336 Abs. 2 enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß § 336 Abs. 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber verfügbar gemachten Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Absatz 3, nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, zu entrichten. Für Anträge gemäß Paragraph 342, Absatz eins, sowie Paragraph 353, Absatz eins und 2, die eine Behauptung gemäß Paragraph 336, Absatz 2, enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß Paragraph 336, Absatz 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.
  4. (7)Absatz 7,Enthält die Bekanntmachung, die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlage oder die Bekanntgabe eine unrichtige Gebührenkategorie, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIst die angegebene Gebührenkategorie höher als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der korrekten Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 ergeben; allenfalls bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Ist die angegebene Gebührenkategorie höher als jene, die sich aus Absatz 3, ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der korrekten Gebührenkategorie gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, ergeben; allenfalls bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
    2. 2.Ziffer 2Ist die angegebene Gebührenkategorie niedriger als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der angegebenen Gebührenkategorie unter Berücksichtigung von Abs. 5 ergeben.Ist die angegebene Gebührenkategorie niedriger als jene, die sich aus Absatz 3, ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der angegebenen Gebührenkategorie unter Berücksichtigung von Absatz 5, ergeben.
  5. (8)Absatz 8,Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 bis 7 reduziert sich um 25%, wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 bis 7 reduziert sich um 25%, wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
  6. (9)Absatz 9,War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 und der aufgrund den Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 bzw. Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten. Bilden die Auftraggeber eine Streitgenossenschaft, so haften sie dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber solidarisch.War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 und der aufgrund den Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, bzw. Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten. Bilden die Auftraggeber eine Streitgenossenschaft, so haften sie dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber solidarisch.
  7. (10)Absatz 10,Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
  8. (11)Absatz 11,Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
  9. (12)Absatz 12,Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Für die Entrichtung mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte hat das Bundesverwaltungsgericht die technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
  10. (13)Absatz 13,Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden BestimmungenAbsätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:.Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins,, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden BestimmungenAbsätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:.
    1. 1.Ziffer einsDie Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
    3. 3.Ziffer 3Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
    4. 4.Ziffer 4Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
    5. 5.Ziffer 5Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
    6. 6.Ziffer 6Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 185 Absatz eins, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
    7. 7.Ziffer 7Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
    8. 8.Ziffer 8Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
  2. (2)Absatz 2Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an.
  3. (2)Absatz 2,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 beträgt 100 Euro.Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, beträgt 100 Euro.
  4. (3)Absatz 3,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 342 Abs. 1 sowie § 353 Abs. 1 und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 342, Absatz eins, sowie Paragraph 353, Absatz eins und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:

Gebühren-kategorie

Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro

Gebühr in Euro

größer als

kleiner gleich

1

0

500 000

400

2

500 000

1 500 000

2 000

3

1 500 000

Betrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4*)Betrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 *,)

5 500

4

Betrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4*)Betrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 *,)

15 000 000

15 000

5

15 000 000

50 000 000

25 000

6

50 000 000

(keine Begrenzung)

50 000

*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß § 19 Abs. 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß Paragraph 19, Absatz 2,; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.
  1. (4)Absatz 4,Für die Bestimmung der Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 gilt überdies Folgendes:Für die Bestimmung der Gebührenkategorie gemäß Absatz 3, gilt überdies Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Ideenwettbewerben tritt an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer;
    2. 2.Ziffer 2Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe eines Loses, bestimmt sich die Gebührenkategorie nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses.
    3. 3.Ziffer 3Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen oder die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems, die Ausschreibung eines Prüfsystems, die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in ein Prüfsystem oder die Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation in einem Prüfsystem, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.
  2. (5)Absatz 5,Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 reduziert sichDie Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, reduziert sich
    1. 1.Ziffer einsum 20%, wenn derselbe Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eingebracht hat;um 20%, wenn derselbe Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eingebracht hat;
    2. 2.Ziffer 2um 50%, wenn sich der Antrag gemäß § 342 Abs. 1 gegen eine der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet: die Wahl des Vergabeverfahrens, die Bekanntmachung, die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen oder die vor Ablauf der Angebotsfrist ergangene Widerrufsentscheidung;um 50%, wenn sich der Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, gegen eine der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet: die Wahl des Vergabeverfahrens, die Bekanntmachung, die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen oder die vor Ablauf der Angebotsfrist ergangene Widerrufsentscheidung;
    3. 3.Ziffer 3um 80% ab dem jeweils zweiten Antrag gemäß den §§ 342 Abs. 1 oder 353 Abs. 1 und 2, wenn sich eine Beschwerde auf die Vergabe mehrerer Lose eines Vorhabens bezieht, wobei zunächst das wertmäßig höchste Los zu vergebühren ist;um 80% ab dem jeweils zweiten Antrag gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, oder 353 Absatz eins und 2, wenn sich eine Beschwerde auf die Vergabe mehrerer Lose eines Vorhabens bezieht, wobei zunächst das wertmäßig höchste Los zu vergebühren ist;
    4. 4.Ziffer 4um 80% ab dem zweiten Antrag gemäß § 353 Abs. 1, wenn in einer Beschwerde mehrere Anträge gemäß § 353 Abs. 1 betreffend dasselbe Vergabeverfahren eingebracht werden;um 80% ab dem zweiten Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins,, wenn in einer Beschwerde mehrere Anträge gemäß Paragraph 353, Absatz eins, betreffend dasselbe Vergabeverfahren eingebracht werden;
    5. 5.Ziffer 5um 80%, wenn derselbe Antragsteller zur selben, bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung oder zum selben, bereits eingerichteten dynamischen Beschaffungssystem oder Prüfsystem bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder § 353 Abs. 1 eingebracht hat.um 80%, wenn derselbe Antragsteller zur selben, bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung oder zum selben, bereits eingerichteten dynamischen Beschaffungssystem oder Prüfsystem bereits einen Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder Paragraph 353, Absatz eins, eingebracht hat.
    Kommen für einen Antrag mehrere Reduktionen in Betracht, ist einmalig die höchste Reduktion anzuwenden.
  3. (6)Absatz 6,Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber verfügbar gemachten Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Abs. 3 nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 zu entrichten. Für Anträge gemäß § 342 Abs. 1 sowie § 353 Abs. 1 und 2, die eine Behauptung gemäß § 336 Abs. 2 enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß § 336 Abs. 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber verfügbar gemachten Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Absatz 3, nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, zu entrichten. Für Anträge gemäß Paragraph 342, Absatz eins, sowie Paragraph 353, Absatz eins und 2, die eine Behauptung gemäß Paragraph 336, Absatz 2, enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß Paragraph 336, Absatz 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.
  4. (7)Absatz 7,Enthält die Bekanntmachung, die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlage oder die Bekanntgabe eine unrichtige Gebührenkategorie, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIst die angegebene Gebührenkategorie höher als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der korrekten Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 ergeben; allenfalls bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Ist die angegebene Gebührenkategorie höher als jene, die sich aus Absatz 3, ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der korrekten Gebührenkategorie gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, ergeben; allenfalls bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
    2. 2.Ziffer 2Ist die angegebene Gebührenkategorie niedriger als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der angegebenen Gebührenkategorie unter Berücksichtigung von Abs. 5 ergeben.Ist die angegebene Gebührenkategorie niedriger als jene, die sich aus Absatz 3, ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der angegebenen Gebührenkategorie unter Berücksichtigung von Absatz 5, ergeben.
  5. (8)Absatz 8,Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 bis 7 reduziert sich um 25%, wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 bis 7 reduziert sich um 25%, wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
  6. (9)Absatz 9,War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 und der aufgrund den Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 bzw. Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten. Bilden die Auftraggeber eine Streitgenossenschaft, so haften sie dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber solidarisch.War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 und der aufgrund den Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, bzw. Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten. Bilden die Auftraggeber eine Streitgenossenschaft, so haften sie dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber solidarisch.
  7. (10)Absatz 10,Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
  8. (11)Absatz 11,Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
  9. (12)Absatz 12,Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Für die Entrichtung mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte hat das Bundesverwaltungsgericht die technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
  10. (13)Absatz 13,Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an.

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