§ 7 ETV 2002 (weggefallen)

Elektrotechnikverordnung 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999
Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat§ 7 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ersatzweise oder zusätzlich ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muss jedenfalls stets der Hersteller und, bei Produkten, die weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, der für das erstmalige In-Verkehr-Bringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche ersichtlich sein.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 14.06.2002 bis 08.07.2020
Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat§ 7 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ersatzweise oder zusätzlich ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muss jedenfalls stets der Hersteller und, bei Produkten, die weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, der für das erstmalige In-Verkehr-Bringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche ersichtlich sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten