§ 42 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA müssen die Wirkung eines Stoßes dämpfen können, und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Körperteils vorbeugen, und zwar mindestens bis zu einem Aufprallenergieniveau, bei dessen Überschreitung die übermäßigen Abmessungen oder das übermäßige Gewicht der Dämpfungsvorrichtung der tatsächlichen Verwendung der PSA während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer entgegenstünden§ 42 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA müssen die Wirkung eines Stoßes dämpfen können, und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Körperteils vorbeugen, und zwar mindestens bis zu einem Aufprallenergieniveau, bei dessen Überschreitung die übermäßigen Abmessungen oder das übermäßige Gewicht der Dämpfungsvorrichtung der tatsächlichen Verwendung der PSA während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer entgegenstünden§ 42 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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