§ 45 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 45 PSASV (1weggefallen) Die PSA zur Verhütung negativer Auswirkungen von mechanischen Schwingungen müssen die für den geschützten Körperteil schädlichsten Schwingungskomponenten in angemessener Art und Weise abschwächen könnenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Der tatsächliche Wert der Beschleunigungen, denen der Verwender durch diese Schwingungen ausgesetzt ist, darf in keinem Fall die Grenzwerte überschreiten, die für die Dauer der täglichen Höchstexposition, die für den geschützten Körperteil vorhersehbar ist, empfohlen sind.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 45 PSASV (1weggefallen) Die PSA zur Verhütung negativer Auswirkungen von mechanischen Schwingungen müssen die für den geschützten Körperteil schädlichsten Schwingungskomponenten in angemessener Art und Weise abschwächen könnenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Der tatsächliche Wert der Beschleunigungen, denen der Verwender durch diese Schwingungen ausgesetzt ist, darf in keinem Fall die Grenzwerte überschreiten, die für die Dauer der täglichen Höchstexposition, die für den geschützten Körperteil vorhersehbar ist, empfohlen sind.

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