§ 53 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 53 PSASV (1weggefallen) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen

1.

muß die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Verwender übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;

2.

müssen die PSA erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine Verbrennungen hervorrufen.

(2) Besitzen PSA Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese so ausgelegt werden, daß die dabei freigesetzten flüchtigen Stoffe nach außen und nicht zum Verwender hin abgeführt werdenseit 21.04.2018 weggefallen.

(3) Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.

(4) Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Hochtemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen läßt, wie lange der Verwender der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstung übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 53 PSASV (1weggefallen) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen

1.

muß die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Verwender übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;

2.

müssen die PSA erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine Verbrennungen hervorrufen.

(2) Besitzen PSA Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese so ausgelegt werden, daß die dabei freigesetzten flüchtigen Stoffe nach außen und nicht zum Verwender hin abgeführt werdenseit 21.04.2018 weggefallen.

(3) Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.

(4) Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Hochtemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen läßt, wie lange der Verwender der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstung übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten