§ 55 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 55 PSASV (1weggefallen) Merkmal der Ausgangswerkstoffe und der anderen für den Schutz gegen die Kälte geeigneten Bestandteile der PSA muß ein entsprechend den vorhersehbaren Einsatzbedingungen möglichst niedriger Thermoflußkoeffizient (mögliche thermische Isolierfähigkeit) seinseit 21.04.2018 weggefallen. Die flexiblen Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA für Einsätze in kalter Umgebung müssen den Flexibilitätsgrad bewahren, der für die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen geeignet ist.

(2) Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise große Mengen herausgeschleuderter kalter Teile abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (§§ 42 bis 45).

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 55 PSASV (1weggefallen) Merkmal der Ausgangswerkstoffe und der anderen für den Schutz gegen die Kälte geeigneten Bestandteile der PSA muß ein entsprechend den vorhersehbaren Einsatzbedingungen möglichst niedriger Thermoflußkoeffizient (mögliche thermische Isolierfähigkeit) seinseit 21.04.2018 weggefallen. Die flexiblen Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA für Einsätze in kalter Umgebung müssen den Flexibilitätsgrad bewahren, der für die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen geeignet ist.

(2) Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise große Mengen herausgeschleuderter kalter Teile abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (§§ 42 bis 45).

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