§ 56 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 56 PSASV (1weggefallen) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen

1.

muß die Kältemenge, die dem Verwender durch seine PSA übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer an jeder Stelle des geschützten Körperteils akkumulierte Kälte (einschließlich der Finger- oder Zehenspitzen) in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;

2.

müssen die PSA soweit möglich dem Eindringen von Flüssigkeiten, wie beispielsweise Regenwasser, standhalten und dürfen bei Berührungen mit der kalten Schutzhülle keine Verletzungen hervorrufen.

(2) Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleistenseit 21.04.2018 weggefallen.

(3) Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Tieftemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zur höchstzulässigen Dauer der Exposition des Verwenders an die durch die Ausrüstung übertragene Kälte zu machen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 56 PSASV (1weggefallen) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen

1.

muß die Kältemenge, die dem Verwender durch seine PSA übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer an jeder Stelle des geschützten Körperteils akkumulierte Kälte (einschließlich der Finger- oder Zehenspitzen) in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;

2.

müssen die PSA soweit möglich dem Eindringen von Flüssigkeiten, wie beispielsweise Regenwasser, standhalten und dürfen bei Berührungen mit der kalten Schutzhülle keine Verletzungen hervorrufen.

(2) Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleistenseit 21.04.2018 weggefallen.

(3) Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Tieftemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zur höchstzulässigen Dauer der Exposition des Verwenders an die durch die Ausrüstung übertragene Kälte zu machen.

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