§ 58 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 58 PSASV (1weggefallen) PSA für die Verhütung akuter oder chronischer Auswirkungen nichtionisierender Strahlen auf das Auge müssen den größten Teil der Strahlenenergie in den schädlichen Wellenlängen absorbieren oder reflektieren können, ohne damit die Übertragung des unschädlichen Teils des sichtbaren Spektrums, die Kontrastwahrnehmung und die Farbunterscheidung übermäßig zu beeinträchtigen, wenn die vorhersehbaren Einsatzbedingungen dies erfordernseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Dazu müssen die schützenden Sichtblenden derart ausgelegt und hergestellt sein, daß sie insbesondere für jede schädliche Welle einen spektralen Transmissionsfaktor aufweisen, bei dem die energetische Belichtungsdichte der Strahlung, die das Auge des Verwenders durch den Filter erreichen kann, so gering wie möglich ist und in keinem Fall den Grenzwert für die zulässige Höchstexposition überschreitet.

(3) Die Sichtblenden dürfen ferner unter der Wirkung der Strahlung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht schadhaft werden oder ihre Eigenschaften verlieren. Die PSA muß die Nummer des Schutzgrades tragen, die der spektralen Verteilungskurve seines Transmissionsfaktors entspricht.

(4) Die für Strahlungen derselben Art geeigneten Sichtblenden müssen in ansteigender Reihenfolge ihrer Schutzgradnummern eingestuft sein und es sind insbesondere in der Verwenderinformation die Transmissionskurven darzustellen, mit denen die geeignetste PSA unter Berücksichtigung der Faktoren der tatsächlichen Einsatzbedingungen wie Abstand zur Strahlungsquelle und Spektralverteilung der in diesem Abstand ausgestrahlten Energie ausgewählt werden kann.

(5) Die Nummer des Schutzgrades jedes Exemplars einer filtrierenden Sichtblende ist anzugeben.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 58 PSASV (1weggefallen) PSA für die Verhütung akuter oder chronischer Auswirkungen nichtionisierender Strahlen auf das Auge müssen den größten Teil der Strahlenenergie in den schädlichen Wellenlängen absorbieren oder reflektieren können, ohne damit die Übertragung des unschädlichen Teils des sichtbaren Spektrums, die Kontrastwahrnehmung und die Farbunterscheidung übermäßig zu beeinträchtigen, wenn die vorhersehbaren Einsatzbedingungen dies erfordernseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Dazu müssen die schützenden Sichtblenden derart ausgelegt und hergestellt sein, daß sie insbesondere für jede schädliche Welle einen spektralen Transmissionsfaktor aufweisen, bei dem die energetische Belichtungsdichte der Strahlung, die das Auge des Verwenders durch den Filter erreichen kann, so gering wie möglich ist und in keinem Fall den Grenzwert für die zulässige Höchstexposition überschreitet.

(3) Die Sichtblenden dürfen ferner unter der Wirkung der Strahlung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht schadhaft werden oder ihre Eigenschaften verlieren. Die PSA muß die Nummer des Schutzgrades tragen, die der spektralen Verteilungskurve seines Transmissionsfaktors entspricht.

(4) Die für Strahlungen derselben Art geeigneten Sichtblenden müssen in ansteigender Reihenfolge ihrer Schutzgradnummern eingestuft sein und es sind insbesondere in der Verwenderinformation die Transmissionskurven darzustellen, mit denen die geeignetste PSA unter Berücksichtigung der Faktoren der tatsächlichen Einsatzbedingungen wie Abstand zur Strahlungsquelle und Spektralverteilung der in diesem Abstand ausgestrahlten Energie ausgewählt werden kann.

(5) Die Nummer des Schutzgrades jedes Exemplars einer filtrierenden Sichtblende ist anzugeben.

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