§ 64 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 64 PSASV (1weggefallen) Nur zugelassene Prüfstellen dürfen Baumusterprüfungen (§ 11) durchführen und Baumusterbescheinigungen (§ 13) ausstellen sowie die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (§ 15) und die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Die zugelassenen Prüfstellen müssen folgende Mindestkriterien erfüllen:

1.

erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;

2.

technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;

3.

Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an den PSA interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten;

4.

Einhaltung des Berufsgeheimnisses;

5.

Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt wird.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 64 PSASV (1weggefallen) Nur zugelassene Prüfstellen dürfen Baumusterprüfungen (§ 11) durchführen und Baumusterbescheinigungen (§ 13) ausstellen sowie die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (§ 15) und die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Die zugelassenen Prüfstellen müssen folgende Mindestkriterien erfüllen:

1.

erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;

2.

technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;

3.

Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an den PSA interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten;

4.

Einhaltung des Berufsgeheimnisses;

5.

Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt wird.

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