Anl. 8 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999

Übliche Bezeichnung der PSA

Kategorie

1. GEHÖRSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

1.1

Alle dem Gehörschutz dienenden Ausrüstungen die in oder auf dem Ohr getragen werden

II

2. AUGENSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

2.1

Alle Schutzausrüstungen für das Auge und Filter ausgenommen

II

2.2

Augenschutz und Filter, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer

III

2.3

Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen ionisierende Strahlen ausgelegt und hergestellt sind

III

2.4

Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegt und hergestellt werd

III

2.5

Schwimm- und/oder Tauchbrillen und -masken

I

2.6

Augenschutz und Filter, die ausschließlich zum Schutz gegen Sonnenstrahlen ausgelegt und hergestellt werden; Sonnenbrillen ohne Korrektureigenschaften, die für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sind

I

2.7

Ski-Korbbrillen aller Art außer Korrekturbrillen

I

2.8

Korrekturbrillen einschließlich Sonnenbrillen mit Korrekturglas Bemerkung: Wenn die Brillen weitere Schutzeigenschaften als gegen die Sonne haben (wie gegen Stöße, Schleifteilchen usw.) werden sie lediglich auf Grund dieser Schutzeigenschaften als PSA in die Kategorie eingestuft, die dem entsprechenden Risiko entspricht.

keine

(0)

2.9

Für die Verwendung mit zwei- oder dreirädrigen Krafträdern ausgelegte und hergestellte, in Helme integrierte Visier

keine

(0)

3. AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN STÜRZE AUS DER HÖHE

3.1

Alle für den privaten oder gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe entwickelten oder hergestellten Schutzausrüstungen (Arbeiten in Höhenlagen, Sturz von einem Boot, Bergsteigen, Klettern, Höhlenforschung usw.) Diese Kategorie umfaßt ebenfalls: Schutzausrüstungen für Arbeiten, die schwebend oder abgestützt in der Höhe ausgeführt werden (Brustgurte, Oberschenkelgurte, Beckengurte usw.) Anmerkung: Zu diesen Vorrichtungen gehören Haltegurte (Oberschenkelgurte, Sitzgurte usw.) und alle Zubehörteile außer Ankerpunkten (die am Bauwerk/Gerüst oder Felsen vorhanden sind), die dem Halt einer Person dienen. Für den gewerblichen Gebrauch zB: Reepseile, mobile Stopper, Karabinerhaken, energieabsorbierende Vorrichtungen, Seilrollen usw. Für Bergsteigen/Klettern/Höhlenforschung zB: Halteseile (einfache Seile) und Führungsseile (Doppelseile), Schleifen, Karabinerhaken für den Klettersport, Klemmschlaufen, Klemmen, Kletterhaken, Eisschrauben, Klemmkeile für das Klettern mit technischen Hilfsmitteln usw. ausgenommen:

III

3.2

Ausrüstungen, die den Zu- oder Abgang aus Höhenlagen ermöglichen (Seilwindesitze, Senkbühnen ohne einem eingebauten System zur Regelung der Geschwindigkeit usw.

keine

(0)

3.3

Hilfsausrüstungen für Bergsteigen/Klettersport, Höhlenforschung usw. (Eispickel, Hämmer, Abseilvorrichtungen ohne einem eingebauten System zur Regelung der Geschwindigkeit, Seilaufstiegsvorrichtungen usw.)

keine

(0)

3.4

Haltevorrichtungen (Haltegurte usw.), die speziell für die Verwendung mit Fallschirmen, Gleitschirmen, Flugdrachen usw. ausgelegt und hergestellt werden und keinen anderen Verwendungszweck haben als den, für den sie entwickelt wurden

keine

(0)

4. KOPFSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

4.1

Alle Helme, einschließlich der zur Ausübung von Sportarten verwendeten Helme ausgenommen

II

4.2

Helme, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer

III

4.3

Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Helm

III

4.4

Kopfbedeckungen, wenn diese zum Schutz gegen leichte Stöße und gegen Verfangen des Haares in einer Maschine ausgelegt und hergestellt werden (Schutz der Kopfhaut

I

4.5

Helme, die für das Verwenden von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, einschließlich Motorsportwettbewerbsfahrzeuge, ausgelegt und hergestellt werde

keine

(0)

4.6

Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Helme

keine

(0)

5. GESICHTSVOLL- ODER TEILSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

5.1

Alle Ausrüstungen ausgenommen

II

5.2

Ausrüstungen, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer

III

5.3

Ausrüstungen, die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 °C oder wenig

III

5.4

Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen

III

5.5

Für den Einbau in Helme ausgelegte und hergestellte Visiere, die beim Verwenden von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, einschließlich Motorsportwettbewerbsfahrzeuge, verwendet werde

keine

(0)

6. SCHUTZKLEIDUNG

6.1

Alle für spezifische Schutzzwecke ausgelegte und hergestellte Kleidungsstücke und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) ausgenommen

II

6.2

Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht

III

6.3

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer

III

6.4

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 °C oder wenige

III

6.5

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt wird, um einen zeitlich begrenzten Schutz 1) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen zu biete

III

6.6

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die einen vollständigen Witterungsschutz biete

III

6.7

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt wird, die weder außergewöhnlich noch extrem sind

I

6.8

Zum Schutz gegen oberflächliche mechanische Einwirkungen ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht

I

6.9

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für die Handhabung heißer Teile ausgelegt und hergestellt wird, deren Temperatur maximal 50 °C beträgt und die keine gefährlichen Stöße verursache

I

6.10

Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich kugelsicherer Kleidung oder Westen, Kleidung zum Schutz gegen biologische Kontamination oder ionisierende Strahlung

keine

(0)

6.11

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den privaten Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt wird, die weder außergewöhnlich noch extrem sind

keine

(0)

6.12

Gewöhnliche Sportbekleidung (ohne besondere Schutzeigenschaften) und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich Uniforme

keine

(0)

7. ATEMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

7.1

Alle zum Schutz gegen Aerosole in fester oder flüssiger Form oder gegen Gase 2) ausgelegten und hergestellten Atemschutzausrüstungen; alle Atemschutzausrüstungen, die ausgelegt und hergestellt werden, um den Träger vollständig von der Umgebung zu isolieren; alle für das Tauchen ausgelegten und hergestellten Atemschutzausrüstungen ausgenommen

III

7.2

Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Atemschutzausrüstungen

keine

(0)

7.3

Im medizinischen Bereich verwendete Gesundheitsmasken 3)

keine

(0)

7.4

Masken für den persönlichen Komfort, ohne Schutzeigenschaften

keine

(0)

8. FUSS- UND BEINSCHUTZAUSRÜSTUNGEN SOWIE AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG VON STÜRZEN DURCH AUSGLEITEN

8.1

Alle für den Schutz des Fußes und/oder Beines sowie zur Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten speziell ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen und/oder deren Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) ausgenommen

II

8.2

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität bei Arbeiten unter gefährlicher Spannung ausgelegt und hergestellt werden, oder die zur Isolierung gegen Hochspannung verwendet werde

III

8.3

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer

III

8.4

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 °C oder wenige

III

8.5

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die lediglich für einen zeitlich begrenzten Schutz 4) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen ausgelegt und hergestellt werde

III

8.6

Sportausrüstungen (insbesondere Schuhe) und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die zum Schutz gegen Stöße von außen ausgelegt und hergestellt werde

I

8.7

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt werden, die weder außergewöhnlich noch extrem sind

I

8.8

Für den privaten Gebrauch und/oder sportliche Betätigung ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht

keine

(0)

8.9

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegt und hergestellt werden, einschließlich Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische Risiken und ionisierende Strahlung

keine

(0)

8.10

Bestimmte Schuhe, insbesondere Sportschuhe, enthalten Teile, die zur Stoßdämpfung beim Wandern, Laufen usw. dienen bzw. Bodenhaftung oder Stabilität gewährleisten sollen. Diese Teile werden als Teile, die den Tragekomfort erhöhen, betrachtet

keine

(0)

9. HAND- UND ARMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

9.1

Alle speziell zum Schutz der Hände und/oder Arme ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen 5) und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) ausgenommen

II

9.2

Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für Arbeiten unter gefährlicher Spannung oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannung

III

9.3

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern, einschließlich Schutzausrüstungen für die Feuerwehr

III

9.4

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 °C oder wenige

III

9.5

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt werden, um einen zeitlich begrenzten Schutz 6) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen zu biete

III

9.6

Zum Schutz gegen schwach aggressive Reinigungsmittel (Spülmittel, Waschmittel usw.) ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch

I

9.7

Zum Schutz gegen mechanische Verletzungen mit oberflächlicher Wirkung (Stiche bei Näharbeiten, Gartenarbeiten, schmutzige Arbeiten, Sport usw.) ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht

I

9.8

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen Risiken bei der Handhabung heißer Teile ausgelegt und hergestellt werden, deren Temperatur maximal 50 °C beträgt, die keine gefährlichen Stöße verursachen und den Benutzer gegen Außentemperaturen schützen, die nicht extrem niedrig sind

I

9.9

Handschuhe und Fingerlinge für den medizinischen Gebrauch, die im Umfeld des Patienten verwendet werde

keine

(0)

9.10

Als Schutz gegen Feuchtigkeit und nicht extreme Hitze oder Kälte ausgelegte und hergestellte Handschuhe für den privaten Gebrauch

keine

(0)

9.11

Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich der Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische Risiken und ionisierende Strahlung

keine

(0)

10. AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG VON ERTRINKEN UND ZUR VERBESSERUNG DER SCHWIMMFÄHIGKEIT

10.1

Alle zur Verhütung des Ertrinkens oder zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen einschließlich Schwimmhilfen und aufblasbare Schwimmringe, die nicht als Spielzeuge gelten (Verwendung ausschließlich in geringen Wassertiefen) ausgenommen:

II

10.2

Rettungsringe und Schwimmwesten, die nicht ständig getragen werden, für Passagiere an Bord von Flugzeugen und Schiffen 7)

keine

(0)

11. AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN RISIKEN DER ELEKTRIZITÄT

11.1

Die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität bestimmten PSA sind in den vorstehenden Tabellen angeführt Anmerkung: Als Arbeiten unter gefährlicher Spannung gelten Arbeiten, die bei einer Wechselspannung von 50 V oder mehr oder einer Gleichspannung von 75 V oder mehr ausgeführt werden ausgenommen

III

11.2

Isolierende Handwerkzeuge

keine PSA

(0)

____________________

1) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Chemikalien und zur Dauer des Schutzes machen

2) Der Hersteller muß Angaben zu den wichtigsten Schutzeigenschaften der Ausrüstung sowie zu der Dauer ihrer Verwendung machen oder Angaben, die es dem Verwender ermöglichen, ohne jegliches Sicherheitsrisiko festzustellen, daß die Wirksamkeitsdauer seiner Schutzausrüstung sich ihrem Ende zuneigt.

3) Dienen diese Masken zum Schutz des Trägers gegen bakterielle, virale uswAnl. Infektionen, so werden sie in die Kategorie III eingestuft (eher zum persönlichen Schutz als für medizinische Zwecke bestimmt)

4) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen

5) Diese Schutzausrüstungen umfassen alle Arten des Schutzes der Hand oder eines Handteiles, insbesondere Handschuhe, Halbhandschuhe, Fausthandschuhe, Schutz von einzelnen Fingern, der Handfläche usw.

6) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen

7) Als Schiffe oder Flugzeuge im Sinne der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bzw. der8 PSASV gelten Schiffe und Flugzeuge, die Fahrgäste befördern sowie Hochseeschiffe, die unter die internationalen Übereinkommen der IMO fallen(weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Wassersportfahrzeuge mit Motor oder Segel sowie Fischereiboote, Boote für gewerbliche Zwecke usw. gehören nicht zu dieser Kategorie

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 21.12.1996 bis 20.04.2018

Übliche Bezeichnung der PSA

Kategorie

1. GEHÖRSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

1.1

Alle dem Gehörschutz dienenden Ausrüstungen die in oder auf dem Ohr getragen werden

II

2. AUGENSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

2.1

Alle Schutzausrüstungen für das Auge und Filter ausgenommen

II

2.2

Augenschutz und Filter, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer

III

2.3

Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen ionisierende Strahlen ausgelegt und hergestellt sind

III

2.4

Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegt und hergestellt werd

III

2.5

Schwimm- und/oder Tauchbrillen und -masken

I

2.6

Augenschutz und Filter, die ausschließlich zum Schutz gegen Sonnenstrahlen ausgelegt und hergestellt werden; Sonnenbrillen ohne Korrektureigenschaften, die für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sind

I

2.7

Ski-Korbbrillen aller Art außer Korrekturbrillen

I

2.8

Korrekturbrillen einschließlich Sonnenbrillen mit Korrekturglas Bemerkung: Wenn die Brillen weitere Schutzeigenschaften als gegen die Sonne haben (wie gegen Stöße, Schleifteilchen usw.) werden sie lediglich auf Grund dieser Schutzeigenschaften als PSA in die Kategorie eingestuft, die dem entsprechenden Risiko entspricht.

keine

(0)

2.9

Für die Verwendung mit zwei- oder dreirädrigen Krafträdern ausgelegte und hergestellte, in Helme integrierte Visier

keine

(0)

3. AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN STÜRZE AUS DER HÖHE

3.1

Alle für den privaten oder gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe entwickelten oder hergestellten Schutzausrüstungen (Arbeiten in Höhenlagen, Sturz von einem Boot, Bergsteigen, Klettern, Höhlenforschung usw.) Diese Kategorie umfaßt ebenfalls: Schutzausrüstungen für Arbeiten, die schwebend oder abgestützt in der Höhe ausgeführt werden (Brustgurte, Oberschenkelgurte, Beckengurte usw.) Anmerkung: Zu diesen Vorrichtungen gehören Haltegurte (Oberschenkelgurte, Sitzgurte usw.) und alle Zubehörteile außer Ankerpunkten (die am Bauwerk/Gerüst oder Felsen vorhanden sind), die dem Halt einer Person dienen. Für den gewerblichen Gebrauch zB: Reepseile, mobile Stopper, Karabinerhaken, energieabsorbierende Vorrichtungen, Seilrollen usw. Für Bergsteigen/Klettern/Höhlenforschung zB: Halteseile (einfache Seile) und Führungsseile (Doppelseile), Schleifen, Karabinerhaken für den Klettersport, Klemmschlaufen, Klemmen, Kletterhaken, Eisschrauben, Klemmkeile für das Klettern mit technischen Hilfsmitteln usw. ausgenommen:

III

3.2

Ausrüstungen, die den Zu- oder Abgang aus Höhenlagen ermöglichen (Seilwindesitze, Senkbühnen ohne einem eingebauten System zur Regelung der Geschwindigkeit usw.

keine

(0)

3.3

Hilfsausrüstungen für Bergsteigen/Klettersport, Höhlenforschung usw. (Eispickel, Hämmer, Abseilvorrichtungen ohne einem eingebauten System zur Regelung der Geschwindigkeit, Seilaufstiegsvorrichtungen usw.)

keine

(0)

3.4

Haltevorrichtungen (Haltegurte usw.), die speziell für die Verwendung mit Fallschirmen, Gleitschirmen, Flugdrachen usw. ausgelegt und hergestellt werden und keinen anderen Verwendungszweck haben als den, für den sie entwickelt wurden

keine

(0)

4. KOPFSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

4.1

Alle Helme, einschließlich der zur Ausübung von Sportarten verwendeten Helme ausgenommen

II

4.2

Helme, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer

III

4.3

Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Helm

III

4.4

Kopfbedeckungen, wenn diese zum Schutz gegen leichte Stöße und gegen Verfangen des Haares in einer Maschine ausgelegt und hergestellt werden (Schutz der Kopfhaut

I

4.5

Helme, die für das Verwenden von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, einschließlich Motorsportwettbewerbsfahrzeuge, ausgelegt und hergestellt werde

keine

(0)

4.6

Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Helme

keine

(0)

5. GESICHTSVOLL- ODER TEILSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

5.1

Alle Ausrüstungen ausgenommen

II

5.2

Ausrüstungen, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer

III

5.3

Ausrüstungen, die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 °C oder wenig

III

5.4

Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen

III

5.5

Für den Einbau in Helme ausgelegte und hergestellte Visiere, die beim Verwenden von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, einschließlich Motorsportwettbewerbsfahrzeuge, verwendet werde

keine

(0)

6. SCHUTZKLEIDUNG

6.1

Alle für spezifische Schutzzwecke ausgelegte und hergestellte Kleidungsstücke und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) ausgenommen

II

6.2

Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht

III

6.3

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer

III

6.4

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 °C oder wenige

III

6.5

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt wird, um einen zeitlich begrenzten Schutz 1) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen zu biete

III

6.6

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die einen vollständigen Witterungsschutz biete

III

6.7

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt wird, die weder außergewöhnlich noch extrem sind

I

6.8

Zum Schutz gegen oberflächliche mechanische Einwirkungen ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht

I

6.9

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für die Handhabung heißer Teile ausgelegt und hergestellt wird, deren Temperatur maximal 50 °C beträgt und die keine gefährlichen Stöße verursache

I

6.10

Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich kugelsicherer Kleidung oder Westen, Kleidung zum Schutz gegen biologische Kontamination oder ionisierende Strahlung

keine

(0)

6.11

Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den privaten Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt wird, die weder außergewöhnlich noch extrem sind

keine

(0)

6.12

Gewöhnliche Sportbekleidung (ohne besondere Schutzeigenschaften) und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich Uniforme

keine

(0)

7. ATEMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

7.1

Alle zum Schutz gegen Aerosole in fester oder flüssiger Form oder gegen Gase 2) ausgelegten und hergestellten Atemschutzausrüstungen; alle Atemschutzausrüstungen, die ausgelegt und hergestellt werden, um den Träger vollständig von der Umgebung zu isolieren; alle für das Tauchen ausgelegten und hergestellten Atemschutzausrüstungen ausgenommen

III

7.2

Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Atemschutzausrüstungen

keine

(0)

7.3

Im medizinischen Bereich verwendete Gesundheitsmasken 3)

keine

(0)

7.4

Masken für den persönlichen Komfort, ohne Schutzeigenschaften

keine

(0)

8. FUSS- UND BEINSCHUTZAUSRÜSTUNGEN SOWIE AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG VON STÜRZEN DURCH AUSGLEITEN

8.1

Alle für den Schutz des Fußes und/oder Beines sowie zur Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten speziell ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen und/oder deren Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) ausgenommen

II

8.2

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität bei Arbeiten unter gefährlicher Spannung ausgelegt und hergestellt werden, oder die zur Isolierung gegen Hochspannung verwendet werde

III

8.3

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzer

III

8.4

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 °C oder wenige

III

8.5

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die lediglich für einen zeitlich begrenzten Schutz 4) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen ausgelegt und hergestellt werde

III

8.6

Sportausrüstungen (insbesondere Schuhe) und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die zum Schutz gegen Stöße von außen ausgelegt und hergestellt werde

I

8.7

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt werden, die weder außergewöhnlich noch extrem sind

I

8.8

Für den privaten Gebrauch und/oder sportliche Betätigung ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht

keine

(0)

8.9

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegt und hergestellt werden, einschließlich Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische Risiken und ionisierende Strahlung

keine

(0)

8.10

Bestimmte Schuhe, insbesondere Sportschuhe, enthalten Teile, die zur Stoßdämpfung beim Wandern, Laufen usw. dienen bzw. Bodenhaftung oder Stabilität gewährleisten sollen. Diese Teile werden als Teile, die den Tragekomfort erhöhen, betrachtet

keine

(0)

9. HAND- UND ARMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

9.1

Alle speziell zum Schutz der Hände und/oder Arme ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen 5) und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) ausgenommen

II

9.2

Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für Arbeiten unter gefährlicher Spannung oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannung

III

9.3

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern, einschließlich Schutzausrüstungen für die Feuerwehr

III

9.4

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 °C oder wenige

III

9.5

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt werden, um einen zeitlich begrenzten Schutz 6) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen zu biete

III

9.6

Zum Schutz gegen schwach aggressive Reinigungsmittel (Spülmittel, Waschmittel usw.) ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch

I

9.7

Zum Schutz gegen mechanische Verletzungen mit oberflächlicher Wirkung (Stiche bei Näharbeiten, Gartenarbeiten, schmutzige Arbeiten, Sport usw.) ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht

I

9.8

Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen Risiken bei der Handhabung heißer Teile ausgelegt und hergestellt werden, deren Temperatur maximal 50 °C beträgt, die keine gefährlichen Stöße verursachen und den Benutzer gegen Außentemperaturen schützen, die nicht extrem niedrig sind

I

9.9

Handschuhe und Fingerlinge für den medizinischen Gebrauch, die im Umfeld des Patienten verwendet werde

keine

(0)

9.10

Als Schutz gegen Feuchtigkeit und nicht extreme Hitze oder Kälte ausgelegte und hergestellte Handschuhe für den privaten Gebrauch

keine

(0)

9.11

Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich der Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische Risiken und ionisierende Strahlung

keine

(0)

10. AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG VON ERTRINKEN UND ZUR VERBESSERUNG DER SCHWIMMFÄHIGKEIT

10.1

Alle zur Verhütung des Ertrinkens oder zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen einschließlich Schwimmhilfen und aufblasbare Schwimmringe, die nicht als Spielzeuge gelten (Verwendung ausschließlich in geringen Wassertiefen) ausgenommen:

II

10.2

Rettungsringe und Schwimmwesten, die nicht ständig getragen werden, für Passagiere an Bord von Flugzeugen und Schiffen 7)

keine

(0)

11. AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN RISIKEN DER ELEKTRIZITÄT

11.1

Die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität bestimmten PSA sind in den vorstehenden Tabellen angeführt Anmerkung: Als Arbeiten unter gefährlicher Spannung gelten Arbeiten, die bei einer Wechselspannung von 50 V oder mehr oder einer Gleichspannung von 75 V oder mehr ausgeführt werden ausgenommen

III

11.2

Isolierende Handwerkzeuge

keine PSA

(0)

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1) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Chemikalien und zur Dauer des Schutzes machen

2) Der Hersteller muß Angaben zu den wichtigsten Schutzeigenschaften der Ausrüstung sowie zu der Dauer ihrer Verwendung machen oder Angaben, die es dem Verwender ermöglichen, ohne jegliches Sicherheitsrisiko festzustellen, daß die Wirksamkeitsdauer seiner Schutzausrüstung sich ihrem Ende zuneigt.

3) Dienen diese Masken zum Schutz des Trägers gegen bakterielle, virale uswAnl. Infektionen, so werden sie in die Kategorie III eingestuft (eher zum persönlichen Schutz als für medizinische Zwecke bestimmt)

4) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen

5) Diese Schutzausrüstungen umfassen alle Arten des Schutzes der Hand oder eines Handteiles, insbesondere Handschuhe, Halbhandschuhe, Fausthandschuhe, Schutz von einzelnen Fingern, der Handfläche usw.

6) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen

7) Als Schiffe oder Flugzeuge im Sinne der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bzw. der8 PSASV gelten Schiffe und Flugzeuge, die Fahrgäste befördern sowie Hochseeschiffe, die unter die internationalen Übereinkommen der IMO fallen(weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Wassersportfahrzeuge mit Motor oder Segel sowie Fischereiboote, Boote für gewerbliche Zwecke usw. gehören nicht zu dieser Kategorie

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