§ 2 PSA-V Begriffsbestimmungen

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 69 Abs. 1 ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.

(2) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:

1.

Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dienen,

2.

Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,

3.

Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,

4.

Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967) gelten,

5.

Arbeitsmittel zur Sportausübung,

6.

Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,

7.

tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,

8.

Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.

(3) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.

(4) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 69 Abs. 1 ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.

(2) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:

1.

Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dienen,

2.

Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,

3.

Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,

4.

Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967) gelten,

5.

Arbeitsmittel zur Sportausübung,

6.

Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,

7.

tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,

8.

Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.

(3) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.

(4) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010.

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