§ 1 B-DOK-VO Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.1999 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und

2.

an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.1999 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und

2.

an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

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