§ 3 SVP-VO Saisonbetriebe

Sicherheitsvertrauenspersonen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

(1) Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.

(2) Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von § 6 und § 7 eine Frist von drei Monaten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

(1) Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.

(2) Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von § 6 und § 7 eine Frist von drei Monaten.

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