§ 1 VEXAT Anwendungsbereich

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen;

2.

untertägige grubengasführende Bergbaue sowie untertägige Bergbaue mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbaue);

3.

die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV BGBl. Nr. 430/1994, in der jeweils geltenden Fassung;

4.

die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als +60°C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(4) Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

1.

die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, in der jeweils geltenden Fassung,

3.

die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und

4.

die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, in der jeweils geltenden Fassung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen;

2.

untertägige grubengasführende Bergbaue sowie untertägige Bergbaue mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbaue);

3.

die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV BGBl. Nr. 430/1994, in der jeweils geltenden Fassung;

4.

die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als +60°C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(4) Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

1.

die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, in der jeweils geltenden Fassung,

3.

die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und

4.

die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, in der jeweils geltenden Fassung.

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