§ 18 VEXAT Untertagebauarbeiten

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Untertagebauarbeiten dürfen im Normalbetrieb

1.

nur ausgeführt werden, wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphären durch Grubengase vermieden wird, wie insbesondere durch ausreichende Bewetterung;

2.

nicht ausgeführt werden, wenn die Konzentration von Grubengasen 25% der unteren Explosionsgrenze (UEG) übersteigt.

(2) Durch ausreichende Maßnahmen, wie Absaugung, Inertisierung oder Befeuchtung müssen im Normalbetrieb staubexplosionsgefährdete Bereiche vermieden sein.

(3) Die explosionsfähigen Grubengasatmosphären müssen an repräsentativen Stellen überwacht werden,

1.

wenn die Bildung von grubengasexplosionsgefährdeten Bereichen mit Konzentrationen von mehr als 10% UEG unter Berücksichtigung vorhersehbarer Störungen, wie Ausfall der Bewetterung oder Gaseinbrüchen auf Grund geologischer Verhältnisse, nicht ausgeschlossen werden kann: Mittels kontinuierlich messender Einrichtungen;

2.

ansonsten zumindest einmal täglich bzw. vor Arbeitsbeginn, bei Sprengvortrieb jedenfalls vor und nach jedem Abschlag mittels mobil messender Einrichtungen, sofern das Auftreten von explosionsfähigen Grubengasatmosphären nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn das Messergebnis 10% UEG überschreitet, sind umgehend Maßnahmen zur Senkung der Grubengaskonzentration zu setzen und kontinuierlich messende Einrichtungen zu installieren.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind die Arbeitnehmer/innen

1.

bei Erreichen der Warnbedingungen, das sind höchstens 10% UEG, akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen und

2.

bei Erreichen der Alarmbedingungen, das sind höchstens 25% UEG, zu alarmieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Untertagebauarbeiten dürfen im Normalbetrieb

1.

nur ausgeführt werden, wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphären durch Grubengase vermieden wird, wie insbesondere durch ausreichende Bewetterung;

2.

nicht ausgeführt werden, wenn die Konzentration von Grubengasen 25% der unteren Explosionsgrenze (UEG) übersteigt.

(2) Durch ausreichende Maßnahmen, wie Absaugung, Inertisierung oder Befeuchtung müssen im Normalbetrieb staubexplosionsgefährdete Bereiche vermieden sein.

(3) Die explosionsfähigen Grubengasatmosphären müssen an repräsentativen Stellen überwacht werden,

1.

wenn die Bildung von grubengasexplosionsgefährdeten Bereichen mit Konzentrationen von mehr als 10% UEG unter Berücksichtigung vorhersehbarer Störungen, wie Ausfall der Bewetterung oder Gaseinbrüchen auf Grund geologischer Verhältnisse, nicht ausgeschlossen werden kann: Mittels kontinuierlich messender Einrichtungen;

2.

ansonsten zumindest einmal täglich bzw. vor Arbeitsbeginn, bei Sprengvortrieb jedenfalls vor und nach jedem Abschlag mittels mobil messender Einrichtungen, sofern das Auftreten von explosionsfähigen Grubengasatmosphären nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn das Messergebnis 10% UEG überschreitet, sind umgehend Maßnahmen zur Senkung der Grubengaskonzentration zu setzen und kontinuierlich messende Einrichtungen zu installieren.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind die Arbeitnehmer/innen

1.

bei Erreichen der Warnbedingungen, das sind höchstens 10% UEG, akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen und

2.

bei Erreichen der Alarmbedingungen, das sind höchstens 25% UEG, zu alarmieren.

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