§ 21 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Lagerbehälter aus Werkstoffen, bei denen Korrosionen nicht ausgeschlossen werden können, müssen jedenfalls gegen äußere Korrosion und Kontaktkorrosion geschützt sein§ 21 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Nicht freiliegende Teile von Lagerbehältern müssen zusätzlich mit einem Außenschutz (§ 46) versehen sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Eindringen von Flüssigkeiten unter den Außenschutz verhindern.

(2) Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Dichtheit des Lagerbehälters und seiner Einrichtungen sowie die Funktionsweise seiner Einrichtungen gefährden, möglichst ausgeschlossen sind.

(3) Lagerbehälter, die nicht der Dampfkesselverordnung unterliegen und in denen Überdruck oder Unterdruck herrscht, müssen mit Meßeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen, wie Manometern, Sicherheitsventilen u. dgl., ausgerüstet sein.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Lagerbehälter aus Werkstoffen, bei denen Korrosionen nicht ausgeschlossen werden können, müssen jedenfalls gegen äußere Korrosion und Kontaktkorrosion geschützt sein§ 21 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Nicht freiliegende Teile von Lagerbehältern müssen zusätzlich mit einem Außenschutz (§ 46) versehen sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Eindringen von Flüssigkeiten unter den Außenschutz verhindern.

(2) Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Dichtheit des Lagerbehälters und seiner Einrichtungen sowie die Funktionsweise seiner Einrichtungen gefährden, möglichst ausgeschlossen sind.

(3) Lagerbehälter, die nicht der Dampfkesselverordnung unterliegen und in denen Überdruck oder Unterdruck herrscht, müssen mit Meßeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen, wie Manometern, Sicherheitsventilen u. dgl., ausgerüstet sein.

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