§ 46 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Der nach § 21 Abs. 1 § 46 VbFanzubringende Außenschutz muß gegen alle korrodierenden Einwirkungen aus dem Erdreich, in das der unterirdische Lagerbehälter verlegt ist, widerstandsfähig sein seit 28.02.2023 weggefallen. Ist nicht verhindert, daß ein beim Füllen des Lagerbehälters ausgetretenes Lagergut auf den Außenschutz gelangt, so muß der Außenschutz auch gegen solche Einwirkungen widerstandsfähig sein. Der Außenschutz darf den Werkstoff des Lagerbehälters nicht angreifen und muß einer Durchschlagsprüfung mit einer Prüfspannung von mindestens 14 000 Volt standgehalten haben.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Der nach § 21 Abs. 1 § 46 VbFanzubringende Außenschutz muß gegen alle korrodierenden Einwirkungen aus dem Erdreich, in das der unterirdische Lagerbehälter verlegt ist, widerstandsfähig sein seit 28.02.2023 weggefallen. Ist nicht verhindert, daß ein beim Füllen des Lagerbehälters ausgetretenes Lagergut auf den Außenschutz gelangt, so muß der Außenschutz auch gegen solche Einwirkungen widerstandsfähig sein. Der Außenschutz darf den Werkstoff des Lagerbehälters nicht angreifen und muß einer Durchschlagsprüfung mit einer Prüfspannung von mindestens 14 000 Volt standgehalten haben.

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