§ 48 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Unterirdisch zu verlegende Lagerbehälter müssen in Anwesenheit einer im § 47 Abs. 1 § 48 VbFgenannten Person so abgesenkt werden, daß die Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters und deren Außenschutz nicht beschädigt werden seit 28.02.2023 weggefallen. Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach dem Absenken eine Veränderung der Lage des Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.

(2) Tragösen sind nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem Korrosionsschutz und einem Außenschutz (§§ 21 Abs. 1 und 46) zu versehen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Unterirdisch zu verlegende Lagerbehälter müssen in Anwesenheit einer im § 47 Abs. 1 § 48 VbFgenannten Person so abgesenkt werden, daß die Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters und deren Außenschutz nicht beschädigt werden seit 28.02.2023 weggefallen. Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach dem Absenken eine Veränderung der Lage des Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.

(2) Tragösen sind nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem Korrosionsschutz und einem Außenschutz (§§ 21 Abs. 1 und 46) zu versehen.

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