§ 59 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch, ungehindert und sicher verlassen werden können§ 59 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch, ungehindert und sicher verlassen werden können§ 59 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten