§ 60 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, daß Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können§ 60 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, daß Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können§ 60 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben.

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