§ 71 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte Menge bleibt für die Berechnung der gemäß § 68 § 71 VbFzulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse III unberücksichtigt seit 28.02.2023 weggefallen. In solchen Räumen dürfen jedoch keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte Menge bleibt für die Berechnung der gemäß § 68 § 71 VbFzulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse III unberücksichtigt seit 28.02.2023 weggefallen. In solchen Räumen dürfen jedoch keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden.

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