§ 82 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen so angelegt und eingerichtet sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann§ 82 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege, wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen besitzen.

(2) Die Lagerräume müssen eine wirksame, gegen Brandeinwirkung von außen geschützte, erforderlichenfalls mechanische Lüftung besitzen. Mechanische Lüftungsanlagen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Lüftungsöffnungen müssen gegen Funkenflug gesichert sein.

(3) Die Lagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen dürfen Gasinstallationen, Wasserinstallationen sowie Putztürchen nicht, Abwasser- und Luftleitungen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind; im übrigen dürfen in Lagerräumen nur jene Leitungen für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten vorhanden sein, die zur Betriebsabwicklung oder zur Sicherung dieser Räume erforderlich sind.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen so angelegt und eingerichtet sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann§ 82 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege, wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen besitzen.

(2) Die Lagerräume müssen eine wirksame, gegen Brandeinwirkung von außen geschützte, erforderlichenfalls mechanische Lüftung besitzen. Mechanische Lüftungsanlagen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Lüftungsöffnungen müssen gegen Funkenflug gesichert sein.

(3) Die Lagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen dürfen Gasinstallationen, Wasserinstallationen sowie Putztürchen nicht, Abwasser- und Luftleitungen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind; im übrigen dürfen in Lagerräumen nur jene Leitungen für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten vorhanden sein, die zur Betriebsabwicklung oder zur Sicherung dieser Räume erforderlich sind.

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