§ 86 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Bei der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten hat die Behörde unbeschadet der §§ 84 § 86 VbFund 85 im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen, die zulässigen Mengen und erforderlichenfalls die Behälterarten festzulegen seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Bei der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten hat die Behörde unbeschadet der §§ 84 § 86 VbFund 85 im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen, die zulässigen Mengen und erforderlichenfalls die Behälterarten festzulegen seit 28.02.2023 weggefallen.

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