§ 87 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Ein Lagerhof zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß aus der für die oberirdische Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls erforderlichen Auffangwannen und der Schutzzone bestehen§ 87 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Lagerhöfe müssen so angelegt und die Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehören den Einrichtungen müssen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert durchgeführt werden können.

(3) Die Breite der Schutzzone ist bei der oberirdischen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

1.

in ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen Lagerbehältern von der Begrenzung der erforderlichen Auffangwanne an,

2.

in doppelwandigen Lagerbehältern von der Außenwand des Lagerbehälters an,

3.

in Lagergebäuden von den Außenwänden des Lagergebäudes an zu messen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Ein Lagerhof zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß aus der für die oberirdische Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls erforderlichen Auffangwannen und der Schutzzone bestehen§ 87 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Lagerhöfe müssen so angelegt und die Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehören den Einrichtungen müssen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert durchgeführt werden können.

(3) Die Breite der Schutzzone ist bei der oberirdischen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

1.

in ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen Lagerbehältern von der Begrenzung der erforderlichen Auffangwanne an,

2.

in doppelwandigen Lagerbehältern von der Außenwand des Lagerbehälters an,

3.

in Lagergebäuden von den Außenwänden des Lagergebäudes an zu messen.

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