§ 96 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Kleine Abfüll-, Misch- oder Klärbehälter, die in Auffangwannen der Lagerbehälter aufgestellt sind, bleiben bei der Feststellung der Größe der Auffangwanne und der Anzahl der Lagerbehälter dann unberücksichtigt, wenn die Zahl dieser kleinen Behälter die Zahl der Lagerbehälter in der Auffangwanne nicht übersteigt und die einzelnen Nenninhalte der kleinen Behälter höchstens 15 vH der höchstzulässigen Lagermenge des jeweils zuzuordnenden Lagerbehälters betragen; dies gilt jedoch nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten§ 96 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Kleine Abfüll-, Misch- oder Klärbehälter, die in Auffangwannen der Lagerbehälter aufgestellt sind, bleiben bei der Feststellung der Größe der Auffangwanne und der Anzahl der Lagerbehälter dann unberücksichtigt, wenn die Zahl dieser kleinen Behälter die Zahl der Lagerbehälter in der Auffangwanne nicht übersteigt und die einzelnen Nenninhalte der kleinen Behälter höchstens 15 vH der höchstzulässigen Lagermenge des jeweils zuzuordnenden Lagerbehälters betragen; dies gilt jedoch nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten§ 96 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten