§ 102 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Behälter, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, müssen unbeschadet Abs§ 102 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 3 von Heizeinrichtungen mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 120 ºC und von Zündquellen, wie Gasgeräten mit Zündflammen, der Gefährlichkeit der gelagerten Flüssigkeit entsprechend, mindestens aber 3 m entfernt sein. Sie müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger Wärmeeinwirkung geschützt sein. In Schaufenstern dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten, sondern nur Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.

(2) In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten werden, dürfen unbeschadet Abs. 3 keine Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen, zulässig.

(3) Bei Lagerungen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten in den in den §§ 98 Abs. 1 und 100 angeführten Räumen sind die Art der Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur und deren Entfernung zum Lagergut von der Behörde im Einzelfall nach den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Behälter, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, müssen unbeschadet Abs§ 102 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 3 von Heizeinrichtungen mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 120 ºC und von Zündquellen, wie Gasgeräten mit Zündflammen, der Gefährlichkeit der gelagerten Flüssigkeit entsprechend, mindestens aber 3 m entfernt sein. Sie müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger Wärmeeinwirkung geschützt sein. In Schaufenstern dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten, sondern nur Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.

(2) In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten werden, dürfen unbeschadet Abs. 3 keine Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen, zulässig.

(3) Bei Lagerungen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten in den in den §§ 98 Abs. 1 und 100 angeführten Räumen sind die Art der Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur und deren Entfernung zum Lagergut von der Behörde im Einzelfall nach den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

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