§ 111 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Tankstellen müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Abfülleinrichtungen möglich ist§ 111 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Es muß dafür gesorgt sein, daß bei Ausfall der Platzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird.

(2) Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.

(3) Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle Teile der Zapfsäule müssen, soweit § 35 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, untereinander elektrisch leitend so verbunden sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. § 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Tankstellen müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Abfülleinrichtungen möglich ist§ 111 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Es muß dafür gesorgt sein, daß bei Ausfall der Platzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird.

(2) Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.

(3) Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle Teile der Zapfsäule müssen, soweit § 35 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, untereinander elektrisch leitend so verbunden sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. § 35 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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