§ 121 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Im Bereich von Abfülleinrichtungen im Freien muß der Boden so beschaffen sein, daß das Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten leicht erkannt wird und diese gefahrlos gesammelt und abgeleitet werden können§ 121 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Der Boden muß aus nichtbrennbarem Material bestehen und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Er muß weiters so geneigt sein, daß durch ausfließende brennbare Flüssigkeiten auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Im Bereich von Abfülleinrichtungen im Freien muß der Boden so beschaffen sein, daß das Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten leicht erkannt wird und diese gefahrlos gesammelt und abgeleitet werden können§ 121 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Der Boden muß aus nichtbrennbarem Material bestehen und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Er muß weiters so geneigt sein, daß durch ausfließende brennbare Flüssigkeiten auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.

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