§ 125 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden

§ 124 § 125 VbFder Verordnung

1.

im Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,

2.

im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und

3.

im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.

seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden

§ 124 § 125 VbFder Verordnung

1.

im Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,

2.

im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und

3.

im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.

seit 28.02.2023 weggefallen.

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