§ 127 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden § 124 § 127 VbFder Verordnung auch für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden § 124 § 127 VbFder Verordnung auch für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe seit 28.02.2023 weggefallen.

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