§ 129 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(Anm§ 129 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, auszuüben.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(Anm§ 129 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, auszuüben.

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