§ 6 FGV (weggefallen)

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
§ 6 FGV seit 30.06.2026 weggefallen.Paragraph 6,

Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.06.2026
§ 6 FGV seit 30.06.2026 weggefallen.Paragraph 6,

Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas.

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