§ 13 FGV Verbote und Warnhinweise

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), in Explosionsschutzzonen, in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, ist verboten:

1.

das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen,

2.

das Verwenden von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen in nicht explosionsgeschützter Ausführung,

3.

die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen oder anderen brennbaren Stoffen als Flüssiggas,

4.

das Betreten durch Unbefugte.

(2) Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), bei Zugängen zu Explosionsschutzzonen, bei Zugängen zu Abfüllanlagen sowie an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, muss durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, und zwar durch die Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“, „Zutritt für Unbefugte verboten“ und durch das Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“, auf die Verbote gemäß Abs. 1 hingewiesen sein. Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, muss darüber hinaus der Hinweis „Flüssiggas“ angebracht sein und auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.

(3) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, und in Explosionsschutzzonen dürfen sich keine Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe (ausgenommen gegen das Eindringen von Flüssiggas gesicherte Kanaleinläufe in Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllen), Gruben, Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen oder Klimaanlagen befinden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), in Explosionsschutzzonen, in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, ist verboten:

1.

das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen,

2.

das Verwenden von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen in nicht explosionsgeschützter Ausführung,

3.

die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen oder anderen brennbaren Stoffen als Flüssiggas,

4.

das Betreten durch Unbefugte.

(2) Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird (mit Ausnahme von Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 oder des § 61 erfüllen), bei Zugängen zu Explosionsschutzzonen, bei Zugängen zu Abfüllanlagen sowie an Stellen im Freien, in bzw. an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung geöffnet werden, muss durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, und zwar durch die Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“, „Zutritt für Unbefugte verboten“ und durch das Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“, auf die Verbote gemäß Abs. 1 hingewiesen sein. Bei Zugängen zu Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, muss darüber hinaus der Hinweis „Flüssiggas“ angebracht sein und auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen sein.

(3) In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, und in Explosionsschutzzonen dürfen sich keine Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe (ausgenommen gegen das Eindringen von Flüssiggas gesicherte Kanaleinläufe in Räumen, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllen), Gruben, Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen oder Klimaanlagen befinden.

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