§ 33 FGV Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von

mehr als 0,5 bar

 

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von

mehr als 0,5 bar

 

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.

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