§ 33 FGV (weggefallen)

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
§ 33 FGV seit 30.06.2026 weggefallen.Paragraph 33,

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.06.2026
§ 33 FGV seit 30.06.2026 weggefallen.Paragraph 33,

Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von mehr als 0,5 bar müssen dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen. Dies gilt auch für die zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Rohrleitungen vorgesehene sicherheitstechnische Ausrüstung (zB Sicherheitsventile in Rohrleitungen) sowie den Schutz gegen äußere Korrosion.

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