§ 45 FGV Behebung von Mängeln

Flüssiggas-Verordnung 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß der §§ 40 bis 42 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, gelten dafür die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß der §§ 40 bis 42 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, gelten dafür die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten