§ 63 FGV (weggefallen)

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
§ 63 FGV seit 30.06.2026 weggefallen.Paragraph 63,

Werden Versandbehälter zur Versorgung von während des Betriebes ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen (zB bei Flämmarbeiten) betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Versandbehälter, wenn sie eine Füllmenge von mehr als 15 kg aufweisen, durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.06.2026
§ 63 FGV seit 30.06.2026 weggefallen.Paragraph 63,

Werden Versandbehälter zur Versorgung von während des Betriebes ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen (zB bei Flämmarbeiten) betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Versandbehälter, wenn sie eine Füllmenge von mehr als 15 kg aufweisen, durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.

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