§ 72 FGV Abblaseleitungen

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Anschlussleitungen an Sicherheitsventile sowie Abblaseleitungen und Entspannungsleitungen anderer Art müssen ins Freie geführt werden. Die Mündungen dieser Leitungen müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abführen von austretendem Flüssiggas möglich ist.

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