§ 76 FGV Erddeckung

Flüssiggas-Verordnung 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen - mit Ausnahme des Domschachtdeckels - allseits insgesamt von mindestens 0,5 m Sand oder Erde wie folgt umgeben sein: Die Behälter müssen zunächst von einer mindestens 0,2 m starken Schicht aus verdichtetem Feinsand oder steinfreier Erde mit höchstens 3 mm Rundkörnung allseits umgeben sein; die weitere allseitige Bedeckung der Behälter bis zu der Mindestschichtdicke von insgesamt 0,5 m darf mit anderem Sand oder anderer Erde erfolgen. Eine diesbezügliche Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Einbettung für den Betriebsanlageninhaber vorgenommen hat, muss in der Betriebsanlage im Original aufbewahrt werden.

(2) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter, die sich oberhalb des angrenzenden Geländes befinden, müssen eine genügend standfeste Bedeckung aufweisen.

(3) Bei liegenden zylindrischen erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern darf der Boden einer Stirnwand zu Bedienungszwecken von der Erddeckung frei bleiben; diese freie Stelle muss gegen Hitze durch Brandeinwirkung geschützt sein, wenn auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters im Brandfall zu befürchten ist.

(4) Im Grundwasser bzw. im Grundwasserschwankungsbereich verlegte Flüssiggasbehälter müssen gegen Auftrieb gesichert sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen - mit Ausnahme des Domschachtdeckels - allseits insgesamt von mindestens 0,5 m Sand oder Erde wie folgt umgeben sein: Die Behälter müssen zunächst von einer mindestens 0,2 m starken Schicht aus verdichtetem Feinsand oder steinfreier Erde mit höchstens 3 mm Rundkörnung allseits umgeben sein; die weitere allseitige Bedeckung der Behälter bis zu der Mindestschichtdicke von insgesamt 0,5 m darf mit anderem Sand oder anderer Erde erfolgen. Eine diesbezügliche Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Einbettung für den Betriebsanlageninhaber vorgenommen hat, muss in der Betriebsanlage im Original aufbewahrt werden.

(2) Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter, die sich oberhalb des angrenzenden Geländes befinden, müssen eine genügend standfeste Bedeckung aufweisen.

(3) Bei liegenden zylindrischen erdgedeckten ortsfesten Flüssiggasbehältern darf der Boden einer Stirnwand zu Bedienungszwecken von der Erddeckung frei bleiben; diese freie Stelle muss gegen Hitze durch Brandeinwirkung geschützt sein, wenn auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse eine gefahrbringende Erwärmung des Behälters im Brandfall zu befürchten ist.

(4) Im Grundwasser bzw. im Grundwasserschwankungsbereich verlegte Flüssiggasbehälter müssen gegen Auftrieb gesichert sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten