§ 83 FGV Explosionsschutzzone

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Diese Explosionsschutzzone muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich. § 16 gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in der Explosionsschutzzone muss von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern aus Tankwagen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Behälter befindet.

(3) Ist das Befahren der Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 durch ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug oder ein Flurförderzeug in nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang unterbrochen und die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter geschlossen sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Tankfahrzeuge befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Diese Explosionsschutzzone muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß § 12 Abs. 2 ist nicht erforderlich. § 16 gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in der Explosionsschutzzone muss von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern aus Tankwagen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Behälter befindet.

(3) Ist das Befahren der Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 durch ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug oder ein Flurförderzeug in nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang unterbrochen und die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter geschlossen sein.

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