§ 90 FGV Explosionsschutzzone

Flüssiggas-Verordnung 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein.

(2) Um Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, muss eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 15 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Die Explosionsschutzzone muss dem § 9 entsprechen, wobei jedoch abweichend vom § 9 Abs. 2 die Kegelspitze von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.

(3) Angrenzend an Abfüllräume und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, dürfen auch innerhalb der Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Versandbehälter gelagert werden. Die Behörde hat die für die Brandbekämpfung und für den Fluchtweg freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

(4) Um Lager von Versandbehältern gemäß Abs. 3 müssen Explosionsschutzzonen gemäß § 58 eingerichtet sein. Das gänzliche oder teilweise Überlappen dieser Explosionsschutzzonen mit Explosionsschutzzonen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Um Tür-, Fenster- und Lüftungsöffnungen von Abfüllräumen muss eine dem § 9 entsprechende Explosionsschutzzone mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein.

(2) Um Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, muss eine Explosionsschutzzone mit einem mindestens 15 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Die Explosionsschutzzone muss dem § 9 entsprechen, wobei jedoch abweichend vom § 9 Abs. 2 die Kegelspitze von einer Kugel mit 3 m Radius gebildet wird.

(3) Angrenzend an Abfüllräume und an Stellen im Freien, an denen Versandbehälter befüllt oder zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur geöffnet werden, dürfen auch innerhalb der Explosionsschutzzone gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Versandbehälter gelagert werden. Die Behörde hat die für die Brandbekämpfung und für den Fluchtweg freizuhaltenden Bereiche im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen.

(4) Um Lager von Versandbehältern gemäß Abs. 3 müssen Explosionsschutzzonen gemäß § 58 eingerichtet sein. Das gänzliche oder teilweise Überlappen dieser Explosionsschutzzonen mit Explosionsschutzzonen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten