§ 92 FGV Filter, Füllschläuche

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Gegenstände aus dem Flüssiggas ausscheiden.

(2) Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden sein.

(3) Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Versandbehältern muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des § 81 Abs. 3 verwendet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Gegenstände aus dem Flüssiggas ausscheiden.

(2) Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden sein.

(3) Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Versandbehältern muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des § 81 Abs. 3 verwendet werden.

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