§ 96 FGV Flüssiggasfeuerungsanlagen

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

In der Nähe von Flüssiggasfeuerungsanlagen, die eine besondere Bedienung oder Wartung erfordern, muss an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung ausgehängt sein. Diese Anweisung muss insbesondere Anordnungen über die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der Flüssiggasfeuerungsanlage, deren Wartung und Prüfung sowie das Verhalten im Gefahrenfall enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

In der Nähe von Flüssiggasfeuerungsanlagen, die eine besondere Bedienung oder Wartung erfordern, muss an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung ausgehängt sein. Diese Anweisung muss insbesondere Anordnungen über die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der Flüssiggasfeuerungsanlage, deren Wartung und Prüfung sowie das Verhalten im Gefahrenfall enthalten.

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