§ 98 FGV Verhalten im Fall eines Brandes

Flüssiggas-Verordnung 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, muss bei Flüssiggasbränden oder bei Bränden in der Nähe der Flüssiggasanlage die Zufuhr des Flüssiggases zu den Gasverbrauchseinrichtungen durch Schließen der Absperreinrichtungen unterbrochen werden. Die Feuerwehr muss unverzüglich alarmiert werden.

(2) Durch Brand erwärmte Flüssiggasbehälter müssen gekühlt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, muss bei Flüssiggasbränden oder bei Bränden in der Nähe der Flüssiggasanlage die Zufuhr des Flüssiggases zu den Gasverbrauchseinrichtungen durch Schließen der Absperreinrichtungen unterbrochen werden. Die Feuerwehr muss unverzüglich alarmiert werden.

(2) Durch Brand erwärmte Flüssiggasbehälter müssen gekühlt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten