§ 5 EisbEPV Geistige Eignung

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.

(2) Für Personen,

1.

die als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig werden sollen;

2.

die mehr als drei Mal eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer über dasselbe Fachgebiet nicht bestanden haben,

muss die geistige Eignung durch ein Gutachten klinischer Psychologen oder Gesundheitspsychologen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen, nachgewiesen werden.

(3) Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 festgestellt wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit geistig geeignet sind.

(2) Für Personen,

1.

die als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig werden sollen;

2.

die mehr als drei Mal eine Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer über dasselbe Fachgebiet nicht bestanden haben,

muss die geistige Eignung durch ein Gutachten klinischer Psychologen oder Gesundheitspsychologen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen, nachgewiesen werden.

(3) Bestehen aufgrund des Verhaltens begründete Zweifel am Bestehen der geistigen Eignung, darf eine Person nur dann qualifizierte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Eignung durch ein Gutachten gemäß Abs. 2 festgestellt wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten