§ 12 EisbEPV Durchführung der Prüfung

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß § 21c EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein.

(2) Bei mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen dürfen keine Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit des Prüfers in Zweifel ziehen.

(3) Die mündliche Prüfung einer Person soll für jeden Prüfungsgegenstand zumindest 15 Minuten dauern und ist grundsätzlich nach 20 Minuten zu beenden.

(4) Die Aufgaben bei einer schriftlichen oder einer praktischen Prüfung sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten gelöst werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

(5) Bei praktischen Prüfungen sind die zu lösenden Aufgaben, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die heranzuziehenden Einrichtungen und Arbeitsmittel unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben und während der Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(6) Schriftliche und praktische Prüfungen können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.

(7) Die geprüfte Person hat die Prüfung bestanden, wenn aufgrund der Prüfungsergebnisse davon ausgegangen werden kann, dass die geprüfte Person unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche über die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache verfügt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfung darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die gemäß § 21c EisbG von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum sachverständigen Prüfer bestellt wurde. Der sachverständige Prüfer muss während der gesamten Prüfung anwesend sein.

(2) Bei mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen dürfen keine Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit des Prüfers in Zweifel ziehen.

(3) Die mündliche Prüfung einer Person soll für jeden Prüfungsgegenstand zumindest 15 Minuten dauern und ist grundsätzlich nach 20 Minuten zu beenden.

(4) Die Aufgaben bei einer schriftlichen oder einer praktischen Prüfung sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten gelöst werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

(5) Bei praktischen Prüfungen sind die zu lösenden Aufgaben, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die heranzuziehenden Einrichtungen und Arbeitsmittel unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben und während der Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(6) Schriftliche und praktische Prüfungen können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.

(7) Die geprüfte Person hat die Prüfung bestanden, wenn aufgrund der Prüfungsergebnisse davon ausgegangen werden kann, dass die geprüfte Person unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche über die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache verfügt.

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