§ 23 EisbEPV Betriebsdienst

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung darf ausgeübt werden

1.

das Betreten von Eisenbahnanlagen mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen;

2.

die Weitergabe von betrieblichen Informationen im Betriebsdienst;

3.

die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen;

4.

die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Notfallmanagement;

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen Eisenbahnanlagen auch dann betreten werden, wenn diese im Einzelfall oder im Rahmen der Ausbildung von geschulten Eisenbahnbediensteten begleitet werden und durch zusätzliche betriebliche Maßnahmen ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsdienst“ umfassen im Wesentlichen

1.

Tätigkeiten auf und in Eisenbahnanlagen;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen

4.

die Vornahme von Tätigkeiten im Notfallmanagement auf Anordnung;

5.

die betriebliche Meldung von wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Grundkenntnisse in Bezug auf eisenbahnspezifische Begriffe (Bedeutung der Signale, Grundregeln der betrieblichen Kommunikation, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen);

2.

Basisinformationen zu Zugfahrt und Verschubfahrt;

3.

Sicheres und eigenverantwortliches Verhalten im Gefahrenraum, Schutzausrüstung;

4.

Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen:

a)

Signalmittel;

b)

Zeichengebung;

c)

Bewachungsvorgang (Beginn und Ende).

(5) Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn innerhalb der Frist eine mündliche Prüfung für eine andere Ausbildung, die auf „Betriebsdienst“ aufbaut, erfolgreich abgelegt wird und die für Betriebsdienst erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse bei dieser Prüfung berücksichtigt werden.

(7) Vor Ausübung einer Tätigkeit nach Abs. 1 ist zusätzlich eine Einweisung in die örtlichen Verhältnisse erforderlich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung darf ausgeübt werden

1.

das Betreten von Eisenbahnanlagen mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen;

2.

die Weitergabe von betrieblichen Informationen im Betriebsdienst;

3.

die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen;

4.

die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Notfallmanagement;

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen Eisenbahnanlagen auch dann betreten werden, wenn diese im Einzelfall oder im Rahmen der Ausbildung von geschulten Eisenbahnbediensteten begleitet werden und durch zusätzliche betriebliche Maßnahmen ein gefahrloses Betreten gewährleistet wird.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsdienst“ umfassen im Wesentlichen

1.

Tätigkeiten auf und in Eisenbahnanlagen;

2.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

3.

die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen

4.

die Vornahme von Tätigkeiten im Notfallmanagement auf Anordnung;

5.

die betriebliche Meldung von wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Grundkenntnisse in Bezug auf eisenbahnspezifische Begriffe (Bedeutung der Signale, Grundregeln der betrieblichen Kommunikation, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen);

2.

Basisinformationen zu Zugfahrt und Verschubfahrt;

3.

Sicheres und eigenverantwortliches Verhalten im Gefahrenraum, Schutzausrüstung;

4.

Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen:

a)

Signalmittel;

b)

Zeichengebung;

c)

Bewachungsvorgang (Beginn und Ende).

(5) Auf die Ausbildungszeit nach Abs. 4 kann eine abgeschlossene Ausbildung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angesprochenen Fachkenntnisse vermittelt, im Ausmaß von höchstens sechs Unterrichtseinheiten angerechnet werden.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn innerhalb der Frist eine mündliche Prüfung für eine andere Ausbildung, die auf „Betriebsdienst“ aufbaut, erfolgreich abgelegt wird und die für Betriebsdienst erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse bei dieser Prüfung berücksichtigt werden.

(7) Vor Ausübung einer Tätigkeit nach Abs. 1 ist zusätzlich eine Einweisung in die örtlichen Verhältnisse erforderlich.

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