§ 24 EisbEPV Sicherung von Eisenbahnkreuzungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Sicherung von Eisenbahnkreuzungen“ umfasst im Wesentlichen die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall und die erforderlichenfalls damit zusammenhängende Bedienung sicherungstechnischer Einrichtungen bei der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder bei der Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall;

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Allgemeine Grundlagen

a)

Bahnanlagen, Blockstellen, Zugfolgestellen, Richtung;

b)

Gleise, Gleis- und Bahnsteigbezeichnungen;

c)

Gleiswechselbetrieb, Richtungsbetrieb, Fahrzeuge;

d)

Mitarbeiter, Verständigung, Zugnummer, Fahrpläne;

2.

Betriebliche Bestimmungen zu Funk- und Fernsprecheinrichtungen

a)

Verständigungsarten;

b)

Gesprächsabwicklung;

3.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall

a)

Signalmittel und Dienstbehelfe;

b)

Anmeldung, Abmeldung;

c)

Führen betrieblicher Unterlagen;

d)

Zeichengebung;

e)

Bewachungvorgang (Beginn und Ende).

4.

Betriebsabwicklung

a)

Zugmeldeverfahren – Vorausmeldung;

b)

völlig gestörte Verständigung,

c)

Vollständigkeit des Zuges/Nebenfahrten,

d)

Zugbeobachtung;

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Sicherung von Eisenbahnkreuzungen“ umfasst im Wesentlichen die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall und die erforderlichenfalls damit zusammenhängende Bedienung sicherungstechnischer Einrichtungen bei der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder bei der Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall;

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Allgemeine Grundlagen

a)

Bahnanlagen, Blockstellen, Zugfolgestellen, Richtung;

b)

Gleise, Gleis- und Bahnsteigbezeichnungen;

c)

Gleiswechselbetrieb, Richtungsbetrieb, Fahrzeuge;

d)

Mitarbeiter, Verständigung, Zugnummer, Fahrpläne;

2.

Betriebliche Bestimmungen zu Funk- und Fernsprecheinrichtungen

a)

Verständigungsarten;

b)

Gesprächsabwicklung;

3.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall

a)

Signalmittel und Dienstbehelfe;

b)

Anmeldung, Abmeldung;

c)

Führen betrieblicher Unterlagen;

d)

Zeichengebung;

e)

Bewachungvorgang (Beginn und Ende).

4.

Betriebsabwicklung

a)

Zugmeldeverfahren – Vorausmeldung;

b)

völlig gestörte Verständigung,

c)

Vollständigkeit des Zuges/Nebenfahrten,

d)

Zugbeobachtung;

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

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